Satzung

Last Modified: 20 November 2021

Satzung

14. März 2024 2024-03-14 16:32

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen MITEINANDER – FÜREINANDER Marktgemeinde Eiterfeld
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist in 36132 Eiterfeld.
  4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich ungebunden.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist
      a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
      b) die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und
      c) die Förderung der Volksbildung
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Maßnahmen des Satzungszwecks sind:
    • Die Vermittlung nicht kommerzieller kurzzeitiger Unterstützung von Menschen, die zeitweise auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.
    • Die Durchführung von Vortragsreihen.
    • Die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen (Erzählcafé, Gesellschaftsspiele, Ähnliches).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Soweit Mitglieder bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben eigene Vermögensgegenstände einsetzen, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  8. Der Verein trägt sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, diese haben kein Stimmrecht.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
  5. Helfende sind Mitglieder im Verein.
  6. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen und ist jederzeit zulässig.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds;
    • bei juristischen Personen mit deren Erlöschen;
    • durch Austritt aus dem Verein;
    • durch Ausschluss wegen Schädigung der satzungsgemäßen Vereinszwecke. Vor dem Ausschluss hat das Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung.
  9. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen; es enden alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Schweigepflicht.
  10. Die Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden, unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vereins.
  11. Die Hilfstätigkeit unterliegt der Schweigepflicht, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  12. Von den Mitgliedern werden folgende Daten gesammelt: Vorname, Name, Straße, Wohnort, Telefon, E-Mail Adresse und Art der Hilfe. Die Daten unterliegen dem Datenschutzgesetz.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Versitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den Eiterfelder Nachrichten unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Eiterfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Befreiung vom Selbstkontraktionsverbot

Für die Mitglieder des Vorstands ist eine Befreiung von dem Gebot der Selbstkontraktion gem. § 181 BGB gegeben. Mitarbeiter des Vereins können Mitglieder des Vereins sein.

§ 8 Salvatorische Klausel

Widersprechen Satzungsklauseln den geltenden Rechtvorschriften so sind die Rechtsvorschriften des entsprechenden Gesetzes anzuwenden.

Eiterfeld, 28. Januar 2015

Stefan Dietrich, 1. Vorsitzender

Tanja Bongartz, 2.  Vorsitzende